LG Bochum - Urteil vom 08.11.1991
5 S 100/91
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 431

Mietminderung bei Schimmelpilzbildung aufgrund unzureichender Entlüftung des eingeschlossenen Badezimmers

LG Bochum, Urteil vom 08.11.1991 - Aktenzeichen 5 S 100/91

DRsp Nr. 1995/2076

Mietminderung bei Schimmelpilzbildung aufgrund unzureichender Entlüftung des eingeschlossenen Badezimmers

Ein zur Mietzinsminderung berechtigender Fehler der Mietsache liegt vor, wenn in einem fensterlosen Badezimmer mit Zwangsentlüftung die Badewanne zum Duschen benutzt wird und dadurch Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbildung) verursacht werden.

Normenkette:

BGB § 537 ;
Fundstellen
WuM 1992, 431