AG Köln vom 03.03.2005
208 C 464/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2006, 168

Mietminderung bei schlechtem Zustand des Treppenhauses

AG Köln, vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 208 C 464/04

DRsp Nr. 2009/7571

Mietminderung bei schlechtem Zustand des Treppenhauses

Ein schlechter Zustand des Treppenhauses berechtigt zu einer Mietminderung um 9,78 Euro pro Monat (Anm. der Redaktion: Minderungsquote nicht mitgeteilt). Das Minderungsrecht ist nicht wegen Kenntnis des Mangels bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen, wenn das Mietverhältnis bereits seit 14 Jahren andauert, da davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand des Treppenhauses sich in dieser Zeit verschlechtert hat.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 2006, 168