Mietminderung bei Setzrissen in der Küche, Fleck auf dem Teppich in der Diele, Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage, erschwerter Anschlussmöglichkeit für Tiefkühlschrank und fehlendem Telefonanschluss 5%; Sonderkündigung wegen Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung
LG Berlin, vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 64 S 53/98
DRsp Nr. 2009/7129
Mietminderung bei Setzrissen in der Küche, Fleck auf dem Teppich in der Diele, Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage, erschwerter Anschlussmöglichkeit für Tiefkühlschrank und fehlendem Telefonanschluss 5%; Sonderkündigung wegen Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung
1. Eine das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB auslösende generelle Verweigerung der Untervermietungserlaubnis liegt auch dann vor, wenn der Vermieter diese Verweigerung auf angebliche einschlägige Vorschriften für öffentlich geförderten Wohnungsbau stützt.2. Ist die Berechtigung einer vom Mieter ausgesprochenen Sonderkündigung nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB streitig, kann der Mieter die Beendigung des Mietverhältnisses durch Klage nach § 256ZPO feststellen lassen.
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