AG Steinfurt - Urteil vom 11.08.1977
3 C 230/77
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1977, 256

Mietminderung bei Sparkflecken in Abstellkammer und Schlagregenfeuchtigkeit aus Rolladenkasten

AG Steinfurt, Urteil vom 11.08.1977 - Aktenzeichen 3 C 230/77

DRsp Nr. 2003/7078

Mietminderung bei Sparkflecken in Abstellkammer und Schlagregenfeuchtigkeit aus Rolladenkasten

1. Haben sich im Abstellraum der Wohnung an der Außenwand sogenannte Sparkflecken in größerem Umfang gebildet, die ihre Entstehung in dem Vorhandensein von Feuchtigkeit haben, und hat diese Fleckenbildung fast die ganze Außenwand des Abstellraumes eingenommen, ist die Benutzbarkeit des Abstellraumes in ganz erheblichem Umfange eingeschränkt.2. Dringt in der Küche bei Schlagregen Feuchtigkeit durch den Jalousienkasten in das Innere und tropft vom Jalousienkasten herab, ist auch dieser Umstand als ein erheblicher Mangel im Sinne des § 537 BGB anzusehen, wenn auch seine Auswirkung auf die Benutzbarkeit der Wohnung nicht so gravierend ist, da dieser Mangel nur bei Regenfällen Auswirkungen zeigt.3. Die festgestellten Mängel rechtfertigen eine Mietminderung in Höhe von 10 % der monatlichen Miete.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten haben von dem Kläger eine Wohnung im Hause ... in ... zu einem monatlichen Mietzins von 308 DM angemietet. Die Februarmiete 1977 haben die Beklagten um einen Betrag von 61,60 DM gemindert, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 27. Dezember 1976 eine entsprechende Mietminderung unter Berufung auf Mängel der Mietsache angekündigt hatten, unter Berufung auf Feuchtigkeitsmängel und Lärmbelästigung.