Auf Grund schriftlichen Mietvertrags vom 10.01.1978 war der Beklagte ab 15.01.1978 Mieter einer 2-Zimmerwohnung im Dachgeschoss des Hauses D., S., zu einem monatlich im voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats fälligen Mietzins von 450 DM zuzüglich Nebenkosten. Der Kläger ist seit dem 01.06.1978 Eigentümer des Grundstücks. Ab 10.07.1978 mindert der Beklagte den Mietzins um 25 % wegen der Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück.
Der Kläger verlangt restlichen Mietzins von monatlich je 112,50 DM für die Zeit vom 01.07.1978 bis 28.02.1979 und behauptet, der Beklagte sei vor der Vermietung auf die Taubenhaltung ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe auch bis zur Veräußerung an den Kläger keine Beanstandungen erhoben und den Mietzins in voller Höhe ohne Vorbehalt an den Voreigentümer gezahlt. Erstmals mit Schreiben vom 26.06.1978 habe er die Taubenhaltung beanstandet. Eine Mietzinsminderung sei nicht berechtigt. Eine Beeinträchtigung liege nicht vor.
Der Kläger beantragt,
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