Mietminderung bei Überschreitung des Lärmgrenzwertes von 35 db(A) durch unzureichende Dämmung des Hauptwasserrohres
LG Berlin, vom 10.10.1985 - Aktenzeichen 62 S 328/84
DRsp Nr. 2009/7680
Mietminderung bei Überschreitung des Lärmgrenzwertes von 35 db(A) durch unzureichende Dämmung des Hauptwasserrohres
10% Mietminderung, wenn das im Schlafzimmer des Mieters herabgeführte Hauptwasserrohr mit der Folge einer tauglichkeitsmindernden Geräuschbelästigung nicht den technischen Normen entsprechend schallgeschützt ist (44 dB (A) statt des zulässigen Grenzwertes von 35 dB (A)).