LG Bonn vom 03.12.1990
6 S 76/90
Normen:
BGB § 320; BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 262

Mietminderung bei überwiegend auf Baumängeln beruhender Schimmelpilzbildung; Umfang des Zurückbehaltungsrechts des Mieters

LG Bonn, vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 6 S 76/90

DRsp Nr. 2009/7161

Mietminderung bei überwiegend auf Baumängeln beruhender Schimmelpilzbildung; Umfang des Zurückbehaltungsrechts des Mieters

1. Kommt es aufgrund von Baumängeln (nicht ausreichende Isolierung der Stahlbetondecken im Außenwandlagerbereich) zu erhöhtem Wärmeverlust mit Kondensatbildung und in weiterer Folge zu Schimmelpilzbefall, so ist eine Minderung des Mietzinses um 13,3 % gerechtfertigt. Dabei ist berücksichtigt, dass der Mieter zu 1/3 mitverantwortlich ist, weil er durch ein geändertes und ihm zumutbares Heiz- und Lüftungsverhalten die Schimmelbildung vermeiden könnte. 2. Mängel der Mietsache berechtigten den Mieter zur Zurückbehaltung des Mietzinses bis zur Höhe des 3-5fachen des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrages.

Normenkette:

BGB § 320; BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1991, 262