Mietminderung bei überwiegend auf Baumängeln beruhender Schimmelpilzbildung; Umfang des Zurückbehaltungsrechts des Mieters
LG Bonn, vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 6 S 76/90
DRsp Nr. 2009/7161
Mietminderung bei überwiegend auf Baumängeln beruhender Schimmelpilzbildung; Umfang des Zurückbehaltungsrechts des Mieters
1. Kommt es aufgrund von Baumängeln (nicht ausreichende Isolierung der Stahlbetondecken im Außenwandlagerbereich) zu erhöhtem Wärmeverlust mit Kondensatbildung und in weiterer Folge zu Schimmelpilzbefall, so ist eine Minderung des Mietzinses um 13,3 % gerechtfertigt. Dabei ist berücksichtigt, dass der Mieter zu 1/3 mitverantwortlich ist, weil er durch ein geändertes und ihm zumutbares Heiz- und Lüftungsverhalten die Schimmelbildung vermeiden könnte.2. Mängel der Mietsache berechtigten den Mieter zur Zurückbehaltung des Mietzinses bis zur Höhe des 3-5fachen des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrages.