LG Potsdam - Urteil vom 04.08.1997
6 S 192/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1997, 677
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 58/95

Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Toiletten, Mängeln der Elektroinstallation und Undichtigkeit der Fenster

LG Potsdam, Urteil vom 04.08.1997 - Aktenzeichen 6 S 192/96

DRsp Nr. 2001/12220

Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Toiletten, Mängeln der Elektroinstallation und Undichtigkeit der Fenster

1. Die Unbenutzbarkeit der Fäkaliengrube, über die die Entwässerung einer Mietwohnung erfolgt, führt zu einer Minderung des Mietzinses um 100 %, da die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung vollständig aufgehoben ist. 2. Nach Bereitstellung einer Miettoilette beträgt die Mietminderung noch 75 %. 3. Sind Verteilerdosen und Steckdosen der Elektroinstallation durchgebrannt und Lichtschalter defekt, so dass der Mieter die Elektroanlage nur in geringem Umfang belasten kann, so ist eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist jedoch überwiegend nicht begründet.

I.

Ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Mietzinszahlungen für die Zeit von Januar 1993 bis zum 30.06.1994 in Höhe von weiteren 3.296,75 DM besteht für die Klägerin nicht.