Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung ist jedoch überwiegend nicht begründet.
I.
Ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Mietzinszahlungen für die Zeit von Januar 1993 bis zum 30.06.1994 in Höhe von weiteren 3.296,75 DM besteht für die Klägerin nicht.
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