LG Berlin vom 11.03.1982
61 S 359/81
Normen:
BGB § 545; BGB § 552a; BGB § 537;
Fundstellen:
Grundeigentum 1984, 47

Mietminderung bei Unbenutzbarkeit von Küche und Toilette bei Vorhandensein von Ersatzräumen; Obliegenheit zur Anzeige von Mängeln einer Mietsache; Berufung auf ein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Mietverhältnisses

LG Berlin, vom 11.03.1982 - Aktenzeichen 61 S 359/81

DRsp Nr. 2009/7156

Mietminderung bei Unbenutzbarkeit von Küche und Toilette bei Vorhandensein von Ersatzräumen; Obliegenheit zur Anzeige von Mängeln einer Mietsache; Berufung auf ein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Mietverhältnisses

1. Die Unbenutzbarkeit der Küche und der Toilette einer Wohnung berechtigt auch dann zu einer Mietminderung von 50 %, wenn der Vermieter Ersatzräume in einem Seitenflügel des Gebäudes zur Verfügung stellt. 2. Die den Mieter gem. § 545 BGB treffende Obliegenheit zur Anzeige von Mängeln der Mietsache gilt nicht für dem Vermieter bekannte Mängel. 3. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter uneingeschränkt zulässig. Ein vertragliches Aufrechnungsverbot, das die Wirksamkeit einer Aufrechnung von einer besonderen schriftlichen Ankündigung abhängig macht, entfaltet keine Wirksamkeit.

Normenkette:

BGB § 545;