OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2007
I-10 U 134/99
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 170/95
LG Düsseldorf, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 497/99
LG Düsseldorf, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 651/00

Mietminderung bei Undichtigkeit des Dachs über dem Lichthof eines Möbelhauses, Durchfeuchtung von Wänden, fehlendem Sonnenschutz und stark überhöhten Temperaturen sowie mangelhafter Belüftung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen I-10 U 134/99

DRsp Nr. 2009/17721

Mietminderung bei Undichtigkeit des Dachs über dem Lichthof eines Möbelhauses, Durchfeuchtung von Wänden, fehlendem Sonnenschutz und stark überhöhten Temperaturen sowie mangelhafter Belüftung

1. Undichtigkeiten des Dachs über dem Lichthof zum Betrieb eines Möbelhauses vermieteten Gewerberäumen berechtigt zu einer Minderung des Mietzinses um 10 % für die Zeit konkret nachgewiesener Beeinträchtigung und für das gesamte Jahr unabhängig von der jeweils konkret eingetretenen Beeinträchtigung um 3 %. 2. Die Durchfeuchtung einer vom Verkaufsraum aus sichtbaren Trennwand berechtigt zu einer Mietminderung um 3 %, die Durchfeuchtung einer Wand in einem Büroraum um 2 %. 3. Kommt es in den Sommermonaten bei starker Sonneneinstrahlung durch die durchgehende Verglasung zu weit überhöhten Temperaturen im Innenraum bis zu 50 Grad Celsius, so ist eine Mietminderung um 10 % gerechtfertigt. 4. Die unzureichende Belüftung der Verkaufsräume berechtigt zu einer Mietminderung um 10 %.

Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien werden die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1999 (8 O 170/95; A II 445 f. GA), vom 28. Juni 2000 (8 O 497/99; B I 251 f. GA) und vom 22. August 2001 (8 O 651/00; C I 249 f. GA) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: