AG Münster, vom 10.01.1989 - Aktenzeichen 4 C 365/88
DRsp Nr. 2009/7361
Mietminderung bei Undichtigkeit eines Fensters
Kommt es aufgrund Undichtigkeit eines Fensters zu Luftaustausch und Zuglufterscheinungen in einer Wohnung, so ist der Mieter jedenfalls dann zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn die Schließanlage eines Fensters beschädigt ist.