AG Braunschweig - Urteil vom 29.06.1989
113 C 4614/88 (9)
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 ;

Mietminderung bei ungewöhnlicher Geräuschübertragung aus Gaststättenraum - Entscheidungszeit des Mieters bei Geltentmachung der Minderung

AG Braunschweig, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 113 C 4614/88 (9)

DRsp Nr. 2003/7055

Mietminderung bei ungewöhnlicher Geräuschübertragung aus Gaststättenraum - Entscheidungszeit des Mieters bei Geltentmachung der Minderung

1. Stellen sich die Lärmbelästigungen durch Stühlerücken in einem unter der Mietwohnung gelegenen Clubraum als ungewöhnliche und über das zu erwartende Geräuschniveau einer Gaststätte hinausgehende Lärmquelle dar, ist die Tauglichkeit der Wohnung um 10 % der Grundmiete gemindert.2. Bei der Anmietung einer derartigen Wohnung ist zwar auch für den Mieter davon auszugehen, dass in einem gewissen möglichen Umfange Lärmschutz gegenüber dem Gaststättenlärm besteht; übertragen sich Geräusche wie das Stühlescharren aber ungewöhnlich präsent in die darüber liegende Wohnung, ist davon auszugehen, dass ein ausreichender Lärmschutz nicht vorhanden ist.3. Bei der Geltendmachung des Minderungsrechtes ist zu bedenken, dass der Mieter einige Zeit braucht, um überhaupt die Lärmbelästigungen festzustellen und eine Entschließung darüber zu finden, was er rechtlich unternehmen möchte; hier ist ein Jahr schnell vergangen, zumal für den Mieter zunächst eine Schwelle überschritten werden muss, an der er feststellen kann, dass die Lärmbelästigungen für ihn tatsächlich nicht zumutbar sind.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: