LG Köln - Urteil vom 08.08.1985
6 S 100/85
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 271
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 18.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 429/83

Mietminderung bei Untersagung des Zugangs zum Garten zum Trocknen von Wäsche

LG Köln, Urteil vom 08.08.1985 - Aktenzeichen 6 S 100/85

DRsp Nr. 2002/9265

Mietminderung bei Untersagung des Zugangs zum Garten zum Trocknen von Wäsche

Hatte der Vermieter dem Mieter zunächst den Zugang zum Garten zum Trocknen von Wäsche gestattet und versperrt er ihm nachträglich den Zugang, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, der jedoch dann nicht erheblich ist und nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn Trockenräume im Keller des Hauses zur Verfügung stehen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: