LG Hamburg - Urteil vom 03.02.1984
11 S 87/83
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 1984, 128
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 16.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 1070/82

Mietminderung bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung mit Nässe- und Schimmelpilzbefall; Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietwohnung

LG Hamburg, Urteil vom 03.02.1984 - Aktenzeichen 11 S 87/83

DRsp Nr. 2002/9240

Mietminderung bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung mit Nässe- und Schimmelpilzbefall; Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietwohnung

1. Einem Mieter steht bei Mängeln der Mietwohnung ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 3 des 3-5fachen Betrages der hieraus herzuleitenden Mietminderung zu. 2. Steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Mietzinses zu, so befindet er sich nicht i.S. des § 554 BGB mit dessen Entrichtung in Verzug. 3. Ist eine Wohnung unzureichend beheizbar, kommt ein ....., das Schlafzimmer eine Heizquelle aufweisen, und kommt es hierdurch bedingt zu Schimmelpilzbildung durch Niederschlag von Kondensat von den Wänden, so ist dies vom Mieter zu vertreten, weil die Beheizung der Wohnung nicht dem Stand der Technik entspricht und dem Mieter eine verstärkte Lüftung nicht zuzumuten ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand

A.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird - wie gemäß § 543 ZPO festgestellt wird - abgesehen

B.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.