Mietminderung bei unzureichender Beheizbarkeit und Erreichen einer Raumtemperatur von lediglich 16-18 °C sowie bei Unansehnlichkeit von acht Wohnungstüren
AG Köln, vom 06.12.1976 - Aktenzeichen 152 C 1249/74
DRsp Nr. 2009/7344
Mietminderung bei unzureichender Beheizbarkeit und Erreichen einer Raumtemperatur von lediglich 16-18 °C sowie bei Unansehnlichkeit von acht Wohnungstüren
1. Lässt sich in einer Mietwohnung lediglich eine Zimmertemperatur von 16-18 °C erreichen, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt.2. Sind acht Wohnungstüren unansehnlich, so steht dem Mieter ein Recht auf Minderung des Mietzinses um 2 % zu.