AG Köln vom 06.12.1976
152 C 1249/74
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1978, 189

Mietminderung bei unzureichender Beheizbarkeit und Erreichen einer Raumtemperatur von lediglich 16-18 °C sowie bei Unansehnlichkeit von acht Wohnungstüren

AG Köln, vom 06.12.1976 - Aktenzeichen 152 C 1249/74

DRsp Nr. 2009/7344

Mietminderung bei unzureichender Beheizbarkeit und Erreichen einer Raumtemperatur von lediglich 16-18 °C sowie bei Unansehnlichkeit von acht Wohnungstüren

1. Lässt sich in einer Mietwohnung lediglich eine Zimmertemperatur von 16-18 °C erreichen, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt. 2. Sind acht Wohnungstüren unansehnlich, so steht dem Mieter ein Recht auf Minderung des Mietzinses um 2 % zu.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1978, 189