Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Kläger.
Dem Mietverhältnis liegt ein schriftlicher Mietvertrag vom 09.06.1983 zugrunde. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Vertragsurkunde (Bl. 4 - 9 d.A.) Bezug genommen. Als monatlich vom Beklagten zu zahlendes Entgelt ist ein Mietzins von 360 DM zuzüglich einer Abschlagszahlung von 120 DM für Nebenkosten vereinbart.
Für die Monate Oktober bis Dezember 1983 behielt der Beklagte von dem vereinbarten Mietzins jeweils 36 DM, insgesamt 108 DM ein. Von dem November-Mietzins brachte er einen weiteren Betrag in Höhe von 393,73 DM in Abzug. Dieser weitere Betrag entspricht der Honorarforderung eines Sachverständigen, der im Auftrag des Beklagten in der Mietwohnung Feuchtigkeitsschäden begutachtet hatte.
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