LG Düsseldorf vom 17.05.1973
12 S 382/72
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1973, 187

Mietminderung bei unzureichender Raumtemperatur und Fehlen der Wohnungseingangstür

LG Düsseldorf, vom 17.05.1973 - Aktenzeichen 12 S 382/72

DRsp Nr. 2009/7170

Mietminderung bei unzureichender Raumtemperatur und Fehlen der Wohnungseingangstür

1. Läßt die Wohnung nur bis zu einer Raumtemperatur von 15 C° beheizen, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zu einer Minderung des Mietzinses um 30 % berechtigt. 2. Das Fehlen der Wohnungseingangstür berechtigt zu einer Mietminderung um 15 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1973, 187