AG Dortmund - Urteil vom 16.10.1997
106 C 4855/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1998, 570

Mietminderung bei Verschmutzung der Außenanlagen und des Hausflurs mit Hundekot

AG Dortmund, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 106 C 4855/96

DRsp Nr. 2002/9299

Mietminderung bei Verschmutzung der Außenanlagen und des Hausflurs mit Hundekot

Sind indirekter Umgebung des Hauses Hundeexkremente in einem solchen Maß vorhanden, dass die Bewohner diesen Zustand als ekelerregend auffassen und wird im Übrigen der Hausflur durch die Mietparteien nicht regelmäßig geputzt, so besteht ein Recht zur Mietminderung um ca. 10 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 216,53 DM gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte hat den Mietzins in den Monaten März und April 1994 sowie November und Dezember 1994 und schließlich Januar bis März 1995 jeweils zu Recht um 20 DM bzw. 25 DM gemindert.

Die Mietminderung tritt gemäß § 537 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ein, wenn im Verlaufe der Mietzeit ein Mangel entsteht, der die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindert, ohne dass es auf ein Verschulden des Vermieters ankommt. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache nachteilig von dem vertraglich geschuldeten abweicht.