AG Berlin-Schöneberg vom 29.04.1996
102 C 55/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1996, 401

Mietminderung bei Verzögerung der Warmwasserzufuhr um fünf Minuten; Rechte des Mieters bei Trübung des Trinkwassers

AG Berlin-Schöneberg, vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 102 C 55/94

DRsp Nr. 2009/7590

Mietminderung bei Verzögerung der Warmwasserzufuhr um fünf Minuten; Rechte des Mieters bei Trübung des Trinkwassers

1. Muss der Mieter einer Wohnung das warme Wasser etwa fünf Minuten laufen lassen, bis eine Temperatur von 39-40 Grad erreicht ist, so rechtfertigt dies eine Mietminderung um 10 %. 2. Der Mieter kann die Versorgung mit Leitungswasser, das auch in optischer Hinsicht Trinkwasserqualität aufweist, verlangen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1996, 401