LG Wiesbaden - Urteil vom 04.07.1977
1 S 426/76
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1980, 17
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 14.06.1976

Mietminderung bei vollständiger Unbenutzbarkeit der Wohnung wegen mangelhafter Beheizungsmöglichkeit, Löchern in einer Zimmerdecke und Unbenutzbarkeit der Gartentreppe

LG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.1977 - Aktenzeichen 1 S 426/76

DRsp Nr. 2002/9285

Mietminderung bei vollständiger Unbenutzbarkeit der Wohnung wegen mangelhafter Beheizungsmöglichkeit, Löchern in einer Zimmerdecke und Unbenutzbarkeit der Gartentreppe

Ist ein Haus nur mangelhaft beheizbar, wobei einzelne Räume gänzlich unbeheizt bleiben, befinden sich Löcher in einer Zimmerdecke und ist die Gartentreppe unbenutzbar, so ist davon auszugehen, dass dieses Haus auf dem freien Wohnungsmarkt nicht mehr zu vermieten wäre. Der Mieter ist daher zur Minderung der Miete um ihren vollen Betrag berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten haben durch Mietvertrag vom 06.03.1971 ab 01.10.1971 das Haus des Klägers in ... auf die Dauer von 5 Jahren gemietet. Der monatliche Mietzins war mit 1.400 DM vereinbart.

Mit Schreiben vom 25.08.1972 bemängelte der Beklagte zu 1), dass die Heizung nicht intakt sei. Er verwies darauf, dass er dem Kläger dies schon mehrfach mitgeteilt habe, ohne dass dieser etwas unternommen habe. Alle 3 bis 8 Tage falle der Druck in der Heizung so weit ab, dass man alle Heizkörperventile öffnen könne, ohne dass Wasser oder auch nur Luft austrete. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens Bl. 90 Bezug genommen.