Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Nach Rücknahme des Räumungsantrages sowie nunmehr übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der am 24.03.1997 von dem Beklagten geleisteten Zahlung besteht zwischen den Parteien Streit lediglich über einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 106 DM sowie über die Kosten des Rechtsstreits.
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