AG Helmstedt - Urteil vom 10.02.1987
3 C 672/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 564
ZMR 1988, 67

Mietminderung bei zeitlicher Beschränkung der Nutzung der Badewanne

AG Helmstedt, Urteil vom 10.02.1987 - Aktenzeichen 3 C 672/86

DRsp Nr. 2001/12197

Mietminderung bei zeitlicher Beschränkung der Nutzung der Badewanne

Ist dem Mieter einer ein Badezimmer nicht umfassenden Mietwohnung die Mitbenutzung des Bades der Wohnung des Vermieters gestattet, so ist er zur Minderung des Mietzinses um 23 % berechtigt, wenn ihm nachträglich die Nutzung der Badewanne nur freitags von 18 bis 22 Uhr und Samstag von 15 bis 22 Uhr gestattet wird und eine Dusche nur außerhalb der Wohnung in einem unbeheizten Raum zur Verfügung steht.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Der Beklagte hatte vom Kläger eine ... belegende Wohnung zum monatlich vereinbarten Mietzins in Höhe von 438,67 DM gemietet. Die Parteien hatten sich darüber geeinigt, dass der Beklagte das Badezimmer mitbenutzen durfte. Nach Einzug des Beklagten überreichte der Kläger dem Beklagten eine "Hausordnung", nach der der Beklagte nur am Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 15.00 bis 22.00 Uhr baden durfte.

Zum 01.02.1986 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung des Restmietzinses für Januar, auf den der Beklagte lediglich 250 DM gezahlt hatte, sowie Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 1986.