OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.1999
10 U 195/97
Normen:
BGB §§ 133 157 537 ; GG Art. 103 ; ZPO §§ 139 539 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 953
NZM 1999, 1006
WuM 2000, 628

Mietminderung trotz formularmäßigem Ausschluß von Zurückbehaltungsrechten im Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 10 U 195/97

DRsp Nr. 1999/6201

Mietminderung trotz formularmäßigem Ausschluß von Zurückbehaltungsrechten im Mietvertrag

»1) Zur Frage des Vorliegens einer zur Zurückweisung des Rechtsstreits in die Vorinstanz führenden Überraschungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht.2) Ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die "Zurückbehaltung von Mietbeiträgen bzw. Mietteilbeträgen" ausgeschlossen, bleibt es dem Mieter gleichwohl unbenommen, wegen des Vorhandenseins von Mängeln des Mietobjekts den vereinbarten Mietzins zu mindern.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 537 ; GG Art. 103 ; ZPO §§ 139 539 ;

Gründe:

I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

1. Das landgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt und stellt sich daher als eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung dar, zu deren Grundlagen die Parteien vorher nicht Stellung nehmen konnten (vgl. hierzu z.B. Zöller/Gummer, 20. Aufl. § 539 ZPO Rdn. 12 m.w.N.).