I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.
1. Das landgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt und stellt sich daher als eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung dar, zu deren Grundlagen die Parteien vorher nicht Stellung nehmen konnten (vgl. hierzu z.B. Zöller/Gummer, 20. Aufl. § 539 ZPO Rdn. 12 m.w.N.).
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