LG Lübeck - Urteil vom 06.11.1997
14 S 135/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 544;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 441
NZM 1998, 190
NZM 1998, 190
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, vom 20.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 807/95

Mietminderung und außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei Schadstoffbelastung durch PCP und Lindan

LG Lübeck, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 14 S 135/97

DRsp Nr. 2001/14185

Mietminderung und außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei Schadstoffbelastung durch PCP und Lindan

1. Befinden sich in Holzbauteilen einer Wohnung Schadstoffe wie PCP und Lindan, so ist der Mieter aufgrund der hierauf beruhenden Gesundheitsgefährdung zur außerordentlichen Kündigung eines befristeten Mietvertrages berechtigt. Dabei bedarf es nicht des Nachweises einer konkret eingetretenen Gesundheitsbeschädigung. 2. Eine Minderung des Mietzinses kommt jedoch nicht in Betracht, solange eine schädliche Schadstoffkonzentration nicht nachgewiesen ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 544;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist - sachlich nur teilweise begründet.