OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.12.2001
17 U 176/00
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)797b
NJW-RR 2002, 586
NZM 2002, 218
ZMR 2003, 183

Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Mietfläche (Gewerberaum)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 17 U 176/00

DRsp Nr. 2003/16451

Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Mietfläche (Gewerberaum)

1. Weicht die tatsächlich vorhandene Mietfläche um deutlich mehr als 10 % von der im (Gewerberaum-) Mietvertrag angegebenen Fläche ab, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, der eine Mietzinsminderung rechtfertigt. Deren Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Prozentsatz der Flächendifferenz. Ob der tatsächliche Mietgebrauch durch die geringere Fläche beeinträchtigt wird, ist ohne Belang. 2. Der beklagte Mieter wurde auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz wurde die im Mietvertrag mit 85 qm ausgewiesene Fläche der Gewerberäume sachverständig mit 66,60 qm ermittelt. Nach Ansicht des Senats rechtfertigt diese Flächenabweichung eine entsprechende Mietminderung.

Normenkette:

BGB § 537 ;
Fundstellen
DRsp I(133)797b