OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2006
13 U 51/06
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 85
NZM 2007, 163
NZM 2007, 163
NZM 2009, 136
OLGReport-Stuttgart 2007, 423
WuM 2007, 159
ZMR 2007, 272
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 496/05

Mietminderung wegen Besucherverkehr der Mitmieter eines Bürogebäudes

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 13 U 51/06

DRsp Nr. 2007/1970

Mietminderung wegen Besucherverkehr der Mitmieter eines Bürogebäudes

»Die Quantität und Qualität des Besucherverkehrs der Mitmieter sowie die Aufhebung der Zugangskontrolle können den Mieter gewerblicher Miteräume unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zur Mietminderung wegen eines Sachmangels berechtigen.«

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 11.2.2004 hat die Beklagte von der Klägerin im 9. Obergeschoß des sogenannten Neckarturmes in H. gelegene Büroräume zum Preis von EUR 11,20 je mqm sowie Kfz-Abstellplätze gemietet. Der Mietzins beträgt insgesamt netto EUR 3.232,69 zuzüglich Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts wies der örtliche Mietspiegel für Gewerbeobjekte einen Mietpreis für Büroraum von EUR 5,50 bis EUR 10,50 je mqm aus.

Die Klägerin hatte in einem Exposé unter anderem damit geworben, daß sie ein außergewöhnliches Bürogebäude erstelle, das ein einmaliges Ambiente aufweise und in dem es sich in angenehmer Atmosphäre arbeiten lasse.