AG Köln - Urteil vom 27.09.1988
201 C 457/87
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 234

Mietminderung wegen Geruchsbelästigung

AG Köln, Urteil vom 27.09.1988 - Aktenzeichen 201 C 457/87

DRsp Nr. 2001/8518

Mietminderung wegen Geruchsbelästigung

Der Mieter hat einen Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 45% des Kaltmietzinses, wenn aufgrund undichter Fenster üble Gerüche aus einer Nachbarwohnung in die Wohnung eindringen.

Normenkette:

BGB § 537 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war aufgrund Mietvertrages vom 20.11.1986 Mieter in einer Wohnung im Hause des Klägers ... . Die Wohnung bestand aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon, 1 Kellerraum. Der Mietzins betrug DM 700,00.

Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten restlichen Mietzins in Höhe von DM 1.800,00 für die Monate April bis Juni 1987. In Höhe von DM 300,00, die der Beklagte noch vor Zustellung des Mahnbescheides, am 12.06.1987, gezahlt hat, hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.800,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.05.1987 zu zahlen; die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.