AG Bergheim - Urteil vom 24.11.2011
26 C 526/09
Normen:
BGB § 273; BGB § 536;
Fundstellen:
WuM 2012, 580

Mietminderung wegen mangelnder Beheizbarkeit des Mietobjekts bei Funktonsuntüchtigkeit einer Nachtstromspeicherheizung

AG Bergheim, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 26 C 526/09

DRsp Nr. 2013/8493

Mietminderung wegen mangelnder Beheizbarkeit des Mietobjekts bei Funktonsuntüchtigkeit einer Nachtstromspeicherheizung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 273; BGB § 536;

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter. Die Beklagten sind Mieter des Einfamilienhauses in der N-Straße, #### Q. Grundlage des Mietverhältnisses ist der Mietvertrag vom 13.05.1998 (Bl. 5 ff d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Danach beträgt die monatliche Kaltmiete 375,80 €. Zu § 5 weist der Mietvertrag unter der Überschrift "Vom Mieter zugesagte Arbeiten in den Räumen/Zustand der Räume" unter anderem folgende handschriftlich aufgenommene Regelung auf:

"Der Vermieter übernimmt keinerlei Renovierung u. Reparatur Kosten..."

a) b) c)