OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2005
I-10 U 86/04
Normen:
BGB (a.F.) § 537 Abs. 1 § 536 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 450
ZMR 2005, 450.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.04.2004

Mietminderung wegen zu geringer Nutzungsfläche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen I-10 U 86/04

DRsp Nr. 2005/4031

Mietminderung wegen zu geringer Nutzungsfläche

Entsprechend den Entscheidungen zu den Differenzen bei berechneter Wohnfläche und gezahlter Miete ist auch bei der Berechnung des Mietzinses bei Ladenlokalen zu verfahren.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 537 Abs. 1 § 536 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über rückständige Mietzinsansprüche der Klägerin. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 186 ff.). Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 17.300,58 EUR nebst Zinsen stattgegeben und ein Minderungsrecht der Beklagten wegen der behaupteten Minderfläche des von der Klägerin gemieteten Ladenlokals ebenso verneint wie eine hierauf gestützte Aufrechnung wegen überzahlter Miete.