OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.07.1994
10 U 211/93
Normen:
BGB §§ 535 ff. § 537 § 539 § 542 § 543 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1994, 230
Vorinstanzen:
Urteil,

Mietminderungsrecht bei Verwirkung einer fristlosen Kündigung - Tankstellenpächter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 10 U 211/93

DRsp Nr. 1995/1420

Mietminderungsrecht bei Verwirkung einer fristlosen Kündigung - Tankstellenpächter

»Hat der Mieter, der sein Recht zur fristlosen Kündigung analog § 539 BGB verwirkt hat, nach Ausspruch der Kündigung das gemietete Tankstellenobjekt geschlossen, so steht ihm ein Minderungsrecht auch dann nicht zu, wenn die Wiedereröffnung der Tankstelle daran scheitert, daß die alten - ehemals Bestandsschutz genießenden - Betriebseinrichtungen nun nicht mehr genehmigungsfähig sind.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § 537 § 539 § 542 § 543 ;

Sachverhalt:

Zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, war ein Tankstellenmietvertrag über das Grundstück Hauptstraße/Elterstraße 1 in E.-L. vom 26./30. März 1966 geschlossen worden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1976 trat die Beklagte anstelle der R. M.gellschaft mbH in den Vertrag ein. Dieser war ursprünglich bis zum 1. Dezember 1990 befristet. Gemäß § 9 des Mietvertrages verlängert sich das Mietverhältnis um fünf Jahre, so daß es bei ordnungsgemäßer Abwicklung zum 31. Dezember 1995 enden würde.