Zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, war ein Tankstellenmietvertrag über das Grundstück Hauptstraße/Elterstraße 1 in E.-L. vom 26./30. März 1966 geschlossen worden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1976 trat die Beklagte anstelle der R. M.gellschaft mbH in den Vertrag ein. Dieser war ursprünglich bis zum 1. Dezember 1990 befristet. Gemäß § 9 des Mietvertrages verlängert sich das Mietverhältnis um fünf Jahre, so daß es bei ordnungsgemäßer Abwicklung zum 31. Dezember 1995 enden würde.
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