OLG Köln - Urteil vom 25.10.2005
22 U 116/05
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 265
ZfIR 2006, 383
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 561/04

Mietoption bei beiderseitigem Irrtum über Mietzeit

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 22 U 116/05

DRsp Nr. 2006/6212

Mietoption bei beiderseitigem Irrtum über Mietzeit

»1. Eine dem Mieter eingeräumte Mietoption gibt dem Mieter des Recht, den Mietvertrag durch einseitige, innerhalb der vereinbarten Frist abzugebende Erklärung (Optionserklärung) um die vereinbarte Zeitspanne (Optionszeit) zu verlängern. 2. Übt der Mieter die vereinbarte Option fristgemäß aus, so verlängert sich der Mietvertrag auch dann um die Optionszeit, wenn der Mieter sich über deren Dauer geirrt hat; das gilt auch, wenn der Vermieter der insoweit fehlerhaften Angabe in der Optionserklärung nicht widerspricht. 3. Die auf Wunsch des Mieters vom Vermieter abgegebene Erklärung, er bestätige den Eingang der Optionserklärung, stellt lediglich ein Empfangsbekenntnis dar. Sie begründet nicht die Annahme, die Vertragsparteien hätten die Optionszeit abgeändert, da das Empfangsbekenntnis des Vermieters nicht die Erklärung beinhaltet, mit einer solchen Vertragsänderung einverstanden zu sein. 4. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die - lange Zeit vor Ablauf des Mietvertrages bei ihm eingehende - Optionserklärung des Mieters inhaltlich daraufhin zu überprüfen, ob die darin angegebene Optionszeit der Vereinbarung im Mietvertrag entspricht.