Die Klägerin hat die Miete korrekt nach der 1. und 2. GrundMV erhöht. Sie war gemäß § 11 Abs. 2 MHG auch nur berechtigt, die neue Miete nach diesen Grundmietenverordnungen zu erhöhen, denn bei der Wohnung der Beklagten handelt es sich um preisgebundenen Wohnraum. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin hätte die Miete nur nach den §§ 2 und 3 MHG erhöhen dürfen, ist nicht zutreffend.
Mietpreisbindung für Altbauwohnraum (§ 11 Abs. 1 MHG) Vorliegend keine »Wiederherstellung« von Wohnraum i.S. von § Abs. Satz 1 Nr. : Wohnung war zwar am 3.10.1990 nicht bezugsfertig, vielmehr aufgrund geplanter Rekonstruktionsmaßnahmen »leergezogen« Zweck der Regelung des § Abs. Satz 1 Nr. Ergebnis
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