OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.1997
1 U 41/96
Normen:
BGB §§ 535 536 550 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 368
NZM 1998, 276
WuM 1997, 609
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Urteil vom 26.01.1996 - 2/2 O 88/95 -,

Mietrecht - Formularklauseln des hessischen Haus- und Grundeigentümervereins

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 1 U 41/96

DRsp Nr. 2001/10118

Mietrecht - Formularklauseln des hessischen Haus- und Grundeigentümervereins

Wirksamkeit verschiedener Klauseln in einem Formularmietvertrag des Haus- und Grundeigentümervereins in Hessen.

Normenkette:

BGB §§ 535 536 550 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt aufgrund seiner Funktion als Mieterschutzverein den Beklagten nach dem AGBG auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln und Widerruf ihrer Empfehlung gegenüber seinen Mitgliedern in Anspruch, die der Beklagte in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular (Abl. Bl. 19 - 34 d.A.) verwendet oder deren Verwendung er seinen Mitgliedern empfohlen hat.

Im Rahmen eines vorprozessualen Einigungsversuchs konnte über die im Tenor genannten Klauseln sowie über die folgende Klausel des Formularmietvertrages (§ 16 Ziffern 4b) und c) keine Einigung erzielt werden: