Der Kläger nimmt aufgrund seiner Funktion als Mieterschutzverein den Beklagten nach dem
Im Rahmen eines vorprozessualen Einigungsversuchs konnte über die im Tenor genannten Klauseln sowie über die folgende Klausel des Formularmietvertrages (§ 16 Ziffern 4b) und c) keine Einigung erzielt werden:
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