OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2007
1 U 119/07
Normen:
BGB § 544 ; BGB § 566 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 620
MietR 2008, 165
OLGReport-Karlsruhe 2008, 367
WuM 2008, 552
ZMR 2008, 533
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 173/07

Mietrecht: Eigentümerwechsel ohne Einfluss auf den Fristlauf nach § 544 Satz 1 BGB

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 1 U 119/07

DRsp Nr. 2008/10645

Mietrecht: Eigentümerwechsel ohne Einfluss auf den Fristlauf nach § 544 Satz 1 BGB

»Die Neubegründung eines Mietverhältnisses zwischen dem Erwerber des Mietobjekts und dem Mieter kraft Gesetzes gemäß § 566 BGB ("Kauf bricht nicht Miete") beeinflusst den Lauf der Frist nach § 544 Satz 1 BGB nicht, so dass nach Ablauf von 30 Jahren seit der Überlassung der Mietsache ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 544 ; BGB § 566 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Räumung und Herausgabe einer Garage.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Sammelgaragenhalle. Der Beklagte ist Wohnungseigentümer in der Nachbarschaft (Terrassenhaus) und Mieter einer der in der Halle belegenen Garagenbox.

Sowohl das Terrassenhaus des Beklagten als auch die Sammelgarage sowie ein auf demselben Grundstück wie letztere errichtetes Einfamilienhaus wurden von demselben Bauträger, einer gemeinnützigen GmbH, erstellt. Deren Geschäftsführer wurde - nach grundbuchmäßiger Teilung- auch Eigentümer des Einfamilienhauses. In § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 19.12.1975 wurde dabei festgelegt, dass die Sammelgarage nur "zweckbestimmt" genutzt werden dürfe; eine Überlassung oder Nutzung der Garagenhalle für Lagerzwecke, Werkstattbetrieb oder ähnliches sei ausgeschlossen.