Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch sachlich gerechtfertigt.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 5.800,-- DM zu, und zwar weder als Bereicherungs- noch als Schadensersatzanspruch (§§ 812 f., 537, 538 BGB).
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