OLG Hamburg - Urteil vom 27.03.1990
4 U 236/89
Normen:
BGB § 541 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 13/89

Mietrecht: Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs - Hauptvermieter und Untervermieter

OLG Hamburg, Urteil vom 27.03.1990 - Aktenzeichen 4 U 236/89

DRsp Nr. 2003/6779

Mietrecht: Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs - Hauptvermieter und Untervermieter

1. Zur Frage Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Untermietsache, wenn der Hauptvermieter vom Untermieter Mietzinszahlung fordert und er andernfalls die Räumung androht.2. Dem Untermieter einer Wohnung wird der vertragsmäßige Gebrauch im Sinne von BGB § 541 entzogen, wenn ihn nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses, aber vor Beendigung des Untermietverhältnisses der Hauptvermieter zur Mietzahlung an sich selber auffordert mit der Drohung, er werde andernfalls Räumung und Herausgabe der Wohnräume verlangen.

Normenkette:

BGB § 541 ;

Entscheidungsgründe:

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch sachlich gerechtfertigt.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 5.800,-- DM zu, und zwar weder als Bereicherungs- noch als Schadensersatzanspruch (§§ 812 f., 537, 538 BGB).