OLG Hamburg - Urteil vom 09.08.1989
4 U 86/89
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 212/87

Mietrecht: Haftung des Vermieters für ursprüngliche Mängel der Mietsache

OLG Hamburg, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen 4 U 86/89

DRsp Nr. 2003/6780

Mietrecht: Haftung des Vermieters für ursprüngliche Mängel der Mietsache

Von der Regelung im Mietvertrag, daß "der Vermieter nicht für die durch Wasser, Feuchtigkeit, Schwamm sowie durch Feuer, Rauch und Sott entstandenen Schäden haftet, es sei denn, daß die Schäden durch grobe Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht entstanden sind und der Vermieter es trotz Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen", werden ursprüngliche Mängel nicht erfasst.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das Landgericht hat die Beklagte als Vermieterin verurteilt, an den Kläger, der in den gemieteten Räumen eine Arztpraxis betreibt, 5.180,96 DM nebst Zinsen zu zahlen, weil dem Kläger ein Schaden in dieser Höhe durch einen Wassereinbruch entstanden sei, der auf dem Zustand eines Wassereinlaufes auf dem Flachdach beruhe. Die Beklagte habe sich in der Beweisaufnahme wegen ihrer Haftung nicht entlasten können. Die Klausel in § 8 Ziffer 3 Abs. 2 des Mietvertrages,