Das Landgericht hat die Beklagte als Vermieterin verurteilt, an den Kläger, der in den gemieteten Räumen eine Arztpraxis betreibt, 5.180,96 DM nebst Zinsen zu zahlen, weil dem Kläger ein Schaden in dieser Höhe durch einen Wassereinbruch entstanden sei, der auf dem Zustand eines Wassereinlaufes auf dem Flachdach beruhe. Die Beklagte habe sich in der Beweisaufnahme wegen ihrer Haftung nicht entlasten können. Die Klausel in § 8 Ziffer 3 Abs. 2 des Mietvertrages,
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