Die Kläger sind aufgrund Mietvertrages vom 01.08.1965 (I 51 ff.) neben 5 weiteren Mietparteien Mieter einer Wohnung im 4. Obergeschoss (oberstes Wohngeschoss) im Anwesen L.-Straße 66 in B. Der Mietvertrag wurde mit den Beklagten Ziffer 1 und 2 abgeschlossen, die bis 1975 Eigentümer des Hauses waren. Seither ist der Beklagte Ziffer 3, der Sohn der Beklagten zu 1 und 2, Eigentümer. Die Beklagten Ziffer 1 und 2 haben ein lebenslängliches Nießbrauchrecht an dem Hausanwesen. Sie bewohnen die Wohnung neben den Klägern im 4. Stockwerk. Im Jahre 1981 ließ der Beklagte zu 3 in einem Anbau an das Treppenhaus einen Fahrstuhl einbauen. Dieser ist vom Treppenhaus durch jeweils zwischen den Stockwerken liegende Türen, die mit einem Schlüssel geöffnet werden können, zugänglich. Wie schon beim Einbau des Fahrstuhles vorgesehen, benutzen die Beklagten den Fahrstuhl ausschließlich allein. Die Mieter haben keine Nutzungsmöglichkeit und besitzen keinen Schlüssel für den Aufzug.
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