Mit Vertrag vom 3. Januar 1956 (Anlage 1) vermietete der Kläger mehrere in Hamburg-..., ..., belegene Räume zu Bürozwecken an die Eheleute K. In dem Vertrage heißt es unter
§ 5 Abs. 1
Der Mieter erkennt an, dass die Mieträume in gutem und brauchbarem Zustand sind und verpflichtet sich, diese nach Auflösung des Vertrages in guten und brauchbarem Zustande zurückzugeben. Mieter haftet für alle Beschädigungen der Mieträume und des Hauses, die er selbst oder seine Hausgenossen verursachen, oder die beim Befördern von Sachen entstehen. Beschädigungen an gemeinschaftlich benutzten Räumen oder Gegenständen haben Mieter, falls eine bestimmte Person nicht verantwortlich gemacht werden kann, anteilig zu ersetzen.
§ 9
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