OLG Hamburg - Urteil vom 08.02.1973
4 U 93/72
Normen:
BGB §§ 326 536 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.05.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 188/71

Mietrecht: Rechtsnatur der Verpflichtung, Mieträume nebst Zubehör während der Mietzeit in brauchbarem Zustand zu erhalten bzw. danach wieder in einen solchen Zustand zu versetzen

OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.1973 - Aktenzeichen 4 U 93/72

DRsp Nr. 2003/6783

Mietrecht: Rechtsnatur der Verpflichtung, Mieträume nebst Zubehör während der Mietzeit in brauchbarem Zustand zu erhalten bzw. danach wieder in einen solchen Zustand zu versetzen

1. Übernimmt der Mieter die Verpflichtung, die Mieträume nebst Zubehör während der Mietzeit in brauchbarem Zustand zu erhalten und sie nach Auflösung des Vertrages in gutem und brauchbarem Zustande zurückzugeben, stellt dies eine Hauptleistungspflicht dar.2. Der Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung kann sich nur unter den Voraussetzungen des § 326 BGB in einen Schadensersatzanspruch umwandeln.

Normenkette:

BGB §§ 326 536 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 3. Januar 1956 (Anlage 1) vermietete der Kläger mehrere in Hamburg-..., ..., belegene Räume zu Bürozwecken an die Eheleute K. In dem Vertrage heißt es unter

§ 5 Abs. 1

Der Mieter erkennt an, dass die Mieträume in gutem und brauchbarem Zustand sind und verpflichtet sich, diese nach Auflösung des Vertrages in guten und brauchbarem Zustande zurückzugeben. Mieter haftet für alle Beschädigungen der Mieträume und des Hauses, die er selbst oder seine Hausgenossen verursachen, oder die beim Befördern von Sachen entstehen. Beschädigungen an gemeinschaftlich benutzten Räumen oder Gegenständen haben Mieter, falls eine bestimmte Person nicht verantwortlich gemacht werden kann, anteilig zu ersetzen.

§ 9