Mit Vertrag vom 18. September 1963 (Anl. A Bl. 19 ff. d.A.) verpachtete der Beklagte die in Hamburg-Harburg, ...-Straße ..., belegene Gaststätte mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 auf die Dauer von fünf Jahren zu einem Pachtzins von 850 DM monatlich an die Klägerin. Zu Beginn des Pachtverhältnisses zahlte die Klägerin gemäß vertraglicher Vereinbarung an den Beklagten eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 6.000 DM als "Sicherheit für die Erfüllung aller im Pachtvertrage übernommenen Verpflichtungen". Um die Rückzahlung dieser Kaution und um Gegenansprüche des Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geht es in diesem Rechtsstreit.
Über die Pflichten der Pächterin hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung der Räume und des Inventars enthält der Vertrag vom 18. September 1963 die nachfolgenden Bestimmungen:
"§ 2
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