OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.1997
1 U 41/96
Normen:
AGBG § 5 § 9 § 11 § 13 ; BGB § 276 § 285 § 535 § 536 § 537 § 548 § 556 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 368
NJW-RR 1998, 368
NZM 1998, 276
NZM 1998, 276
WuM 1997, 609
WuM 1997, 609
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.1996 - 2/2 O 88/95,

Mietrecht: Unwirksamkeit von Klauseln in Formularmietverträgen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 1 U 41/96

DRsp Nr. 2007/17076

Mietrecht: Unwirksamkeit von Klauseln in Formularmietverträgen

1. Zur Unwirksamkeit folgender Klauseln:a) "Gas- und Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die für die Mietsache vorgesehene Belastung nicht überschritten wird. Weitere Geräte sollen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters angeschlossen werden. Die Einwilligung kann versagt werden, wenn das vorhandene Leitungsnetz eine zusätzliche Belastung nicht aushält und der Mieter es ablehnt, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen."b) "Vor Aufstellung von Nachtspeicheröfen und anderen schwergewichtigen Gegenständen hat der Mieter auf seine Kosten eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen."c) "Für Schäden, die durch Gegenstände, die der Mieter in die Wohnung eingebracht hat, verursacht werden, haftet der Mieter."d) "Kommt der Mieter dieser Pflicht trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters abfahren zu lassen."