Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
a) Der Umstand, daß sich das Original des Mietvertrages nicht mehr bei den Akten befindet, rechtfertigt die Rüge fehlenden Tatbestandes nicht. Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. September 1995 "den Einheitsmietvertrag vom 1. Juni 1992", überreicht. Darin liegt zugleich die - vom Beklagten auch nach Aushändigung von Abschriften nicht bestrittene - Behauptung des Klägers, der Inhalt des geschlossenen Vertrages sei mit dem Inhalt des der Klageschrift beigefügten Exemplars des Einheitsmietvertrages vom 1. Juni 1992, auf das die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, identisch.
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