Mietsicherheit; Auskunftsanspruch des Mieters hinsichtlich der Kautionsanlage
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 33 C 3350/00-76
DRsp Nr. 2004/1681
Mietsicherheit; Auskunftsanspruch des Mieters hinsichtlich der Kautionsanlage
Der Anspruch des (Wohnraum-)Mieters gegen den Vermieter auf Auskunft über die ordnungsgemäße Anlage der geleisteten Mietkaution umfasst auch die Angabe der Kontonummer und der vereinbarten Kündigungsfrist.