I.
Die Berufung der Beklagten zu 3) richtet sich gegen das am 26. Mai 2003 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte zu 3) trägt zur Begründung der Berufung vor:
Es bleibe bestritten, dass Herr ... im Schreiben vom 20. März 1999 das vermeintliche Optionsrecht ausgeübt habe. Es sei zu bestreiten, dass ... dieses Schreiben gefertigt und/oder unterzeichnet habe oder dieses Schreiben nachträglich genehmigt habe, so dass ein Mietvertrag zwischen ... und der Klägerin nicht zustande gekommen sei.
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