KG - Urteil vom 22.01.2004
8 U 193/03
Normen:
BGB § 133 § 599 § 1922 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a (n.F.) ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 284
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 466/02

Mietvertrag: Abgrenzung zwischen Option und Vorvertrag

KG, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 8 U 193/03

DRsp Nr. 2004/3586

Mietvertrag: Abgrenzung zwischen Option und Vorvertrag

Die Option unterschiedet sich von einem Vorvertrag maßgeblich dadurch, dass keine gegenseitigen, gegebenenfalls auch einklagbare Ansprüche auf Abschluss eines Vertrages entstehen, sondern der Optionsberechtigte in seiner Entscheidung völlig frei ist.

Normenkette:

BGB § 133 § 599 § 1922 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten zu 3) richtet sich gegen das am 26. Mai 2003 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte zu 3) trägt zur Begründung der Berufung vor:

Es bleibe bestritten, dass Herr ... im Schreiben vom 20. März 1999 das vermeintliche Optionsrecht ausgeübt habe. Es sei zu bestreiten, dass ... dieses Schreiben gefertigt und/oder unterzeichnet habe oder dieses Schreiben nachträglich genehmigt habe, so dass ein Mietvertrag zwischen ... und der Klägerin nicht zustande gekommen sei.