I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- erwarben im Jahre 1995 eine Eigentumswohnung, die sie ab 1996 ihrem Sohn für monatlich 650 DM (Kaltmiete) vermieteten. Hinsichtlich der Nebenabgaben enthielt der Mietvertrag keine Eintragungen. Der Mietvertrag wurde vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 2001 befristet, und zwar ohne Verlängerungsklausel. Der Sohn wohnte nach stillschweigender Verlängerung des Mietvertrags bis Juni 2002 in der Wohnung. Anschließend vermieteten sie die Kläger fremd.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger negative Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung in Höhe von 40 543 DM geltend, deren Berücksichtigung der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wegen unklarer Nebenkostenvereinbarungen am Fremdvergleich scheitern ließ.
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