BFH - Urteil vom 17.12.2002
IX R 26/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 9 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1378

Mietvertrag Eltern - unterhaltsberechtigte Kinder; Schenkung von Geldvermögen

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen IX R 26/01

DRsp Nr. 2003/8686

Mietvertrag Eltern - unterhaltsberechtigte Kinder; Schenkung von Geldvermögen

1. Vermieten Eltern eine Wohnung an ihr unterhaltsberechtigtes Kind, so liegt darin kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, auch wenn die Miete aus zuvor von den Eltern geschenktem Geldvermögen geleistet wird.2. Die dem Kindesunterhalt dienende Zahlung einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits sind zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind.3. Beträgt der vereinbarte Mietzins 50 v. H. oder mehr, jedoch weniger als 75 v. H. der ortüblichen Marktmiete, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen (Anschluss an Senats-Urt. v. 5.11.2002 - IX R 48/01, BStBl II 2003, 646).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 9 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute und erwarben im Streitjahr (1996) eine Zweizimmer-Eigentumswohnung in Y, die sie durch Mietvertrag vom ... Dezember 1996 an ihre --1975 geborene-- und studierende Tochter A für eine monatliche Kaltmiete von 473 DM zuzüglich 90 DM Vorauszahlung für die Nebenkosten vermieteten. Die Miete entsprach nach Auffassung der Kläger 50 v.H. der ortsüblichen Vergleichsmiete.