OLG Hamm - Schlussurteil vom 08.03.2019
30 U 78/18
Normen:
BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 9/18

Mietvertrag über GewerberäumeZahlung von GrundbesitzabgabenBestimmtheit einer NebenkostenvereinbarungRechtsanwälte als Mieter

OLG Hamm, Schlussurteil vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 30 U 78/18

DRsp Nr. 2019/16505

Mietvertrag über Gewerberäume Zahlung von Grundbesitzabgaben Bestimmtheit einer Nebenkostenvereinbarung Rechtsanwälte als Mieter

An die Bestimmtheit einer Nebenkostenvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen, die aber auch dann erfüllt sind, wenn nicht jede Nebenkostenart, die umgelegt werden soll, einzeln im Vertrag aufgeführt wird; dies gilt um so mehr, wenn Mieter Rechtsanwälte sind und ihnen die Betriebskostenverordnung geläufig sein dürfte.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21.02.2018 wie folgt abgeändert: Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 2.993,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag vom 14.06.2013 über Gewerberäume im Objekt C-Straße ## in N zum 30.09.2018 beendet worden ist.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.