KG - Urteil vom 01.03.2004
8 U 197/03
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 537 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 545 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 312
MDR 2004, 1110
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 36/02

Mietvertrag über Ladenlokal: Vermietung der übrigen Ladenlokale einer Einkaufspassage an hochwertiges Umfeld keine zusicherungsfähige Eigenschaft

KG, Urteil vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 8 U 197/03

DRsp Nr. 2004/4220

Mietvertrag über Ladenlokal: Vermietung der übrigen Ladenlokale einer Einkaufspassage an "hochwertiges Umfeld" keine zusicherungsfähige Eigenschaft

1. Unter einem Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB a. F. ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen, wobei sowohl die tatsächlichen Umstände, als auch die rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen können.2. Auch äußere Einflüsse oder Umstände können einen Fehler des Mietobjekts begründen.Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind.3. Das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko liegt grundsätzlich beim Mieter und nicht beim Vermieter.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 537 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 545 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.