KG - Urteil vom 28.11.2005
8 U 125/05
Normen:
BGB § 259 § 556a § 315 ; MHG § 4 ; HeizKostV § 7 Abs. 1 Abs. 1 ; WoFlV § 4 Nr. 4 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 171
NZM 2006, 296
ZMR 2006, 284
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen C 170/04

Mietvertrag: Umlegungsmaßstab für die Betriebskostenabrechnung

KG, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 8 U 125/05

DRsp Nr. 2006/690

Mietvertrag: Umlegungsmaßstab für die Betriebskostenabrechnung

1. Grundsätzlich ist die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche Umlegungsmaßstab für die Betriebskostenabrechnung. 2. Zur Frage, welche Nutz-/Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die vereinbarte von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht 3. Dachbegrünungskosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten. 4. Zum Verteilungsmaßstab für die Heizkosten einer Wohnung, bei der - im Gegensatz zu anderen Wohnungen - in die Wohnfläche größere nicht beheizbate Flächen - Terrasse und Balkon - einbezogen sind.

Normenkette:

BGB § 259 § 556a § 315 ; MHG § 4 ; HeizKostV § 7 Abs. 1 Abs. 1 ; WoFlV § 4 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten - neben dem rückständigen Mietzins in Höhe von 1.592,27 EUR, weswegen der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat - einen Anspruch auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für 2001 und 2002 in Höhe von 661,12 EUR zu. Der weitergehende Anspruch ist unbegründet.

1. Zu den Betriebskostenabrechnungen 2001 und 2002

a) Zum Umlegungsmaßstab