OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.05.2018
9 U 111/16
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 5-6;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 259/15

Mietvertrag zum Betrieb einer ApothekeRückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2018 - Aktenzeichen 9 U 111/16

DRsp Nr. 2019/14813

Mietvertrag zum Betrieb einer Apotheke Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen

1. Eine Regelung im Mietvertrag zu den Nebenkosten, wonach "Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung nur innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang" der Abrechnung geltend gemacht werden können, enthält eine Ausschlussfrist. Bei einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung kann der Mieter die von ihm bezahlten Nebenkosten nicht zurückverlangen, wenn er später, nach Fristablauf, inhaltliche Fehler bemerkt.2. Für den Bereich der Geschäftsraummiete bestehen keine rechtlichen Bedenken, für Einwendungen des Mieters gegen Nebenkostenabrechnungen individualvertraglich eine kurze Ausschlussfrist von zwei Wochen zu vereinbaren.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2016 - Me 4 O 259/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 5-6;

Gründe

I.