KG - Urteil vom 01.12.2005
8 U 249/04
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 587/02

Mietvertrag: Zur Entstehung von Schadenersatzansprüchen gegen den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses

KG, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 8 U 249/04

DRsp Nr. 2006/686

Mietvertrag: Zur Entstehung von Schadenersatzansprüchen gegen den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses

Zur Entstehung von Schadensersatzansprüchen gegen den Mieter wegen nicht durchgeführter Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Schönheitsreparaturen sowie zum Bestehen eines Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung zuviel gezahlten Mietzinses.

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.